Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Verkäuferin erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Verkäuferin mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend nur bezeichnet als „Käufer“) über die von ihr angebotenen Lieferungen und Leistungen über die Produkte schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an die Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Verkäuferin ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Verkäuferin auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann die Verkäuferin innerhalb von sieben Tagen nach Zugang annehmen.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen der Verkäuferin und dem Käufer ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Mündliche Aussagen der Verkäuferin vor Abschluss des Kaufvertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Kaufvertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie im Ausnahmefall verbindlich fortgelten.

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

§ 3 Preise

(1) Die Preise der Verkäuferin gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang ab Werk. Mehr- oder Sonderleistungen sowie Verpackung werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Fracht, der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie anderer öffentlicher Abgaben.

(2) Soweit den vereinbarten Preisen der Verkäuferin ihre Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise der Verkäuferin.

(3) Bestellungen sind soweit nicht anders Vereinbart, zahlbar gegen Vorauskasse (Vorabüberweisung, Kreditkarte, Nachnahme).

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 4 Lieferung

(1) Lieferungen der Produkte erfolgen ab Werk.

(2) Die Lieferung erfolgt, nach Absprache binnen 30 Tagen nach Zahlungseingang gemäß § 3 Abs. (3).

(3) Von der Verkäuferin in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(4) Die Verkäuferin kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Käufers – von dem Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen der Verkäuferin gegenüber nicht nachkommt.

(5) Die Verkäuferin haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Verkäuferin die Lieferung oder Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Verkäuferin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten.

(6) Die Verkäuferin ist zu Teil-Lieferungen und/oder –Leistungen berechtigt, wenn diese Teil-Lieferung und/oder –Leistung für den Käufer zumutbar ist.

(7) Gerät die Verkäuferin mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist ihre Haftung auf Schadenersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

§ 5 Versand

(1) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen der Verkäuferin.

(2) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Produkte an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versedung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teil-Lieferungen erfolgen und die Verkäuferin nicht noch andere Leistungen übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache bei dem Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem die Produkte versandbereit sind und die Verkäuferin dies dem Käufer angezeigt hat.

(3) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Bei Lagerung durch die Verkäuferin betragen die Lagerkosten 2 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufenen Tag. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

(4) Die Sendung wird von der Verkäuferin nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(5) Die Produkte gelten als abgenommen, wenn die Lieferung abgeschlossen ist, die Verkäuferin dies dem Käufer unter Hinweis auf die Abnahmefiktion mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, seit der Lieferung fünf Werktage vergangen sind oder der Käufer mit der Nutzung und Verwertung der Produkte begonnen hat und der Käufer die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem Grunde jeder Art als wegen eines der Verkäuferin angezeigten Mangels, der die Nutzung der Produkte unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

(6) Die Verkäuferin hat Liefer- und/oder Leistungsverzögerungen, die sich aufgrund höherer Gewalt ergeben, auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. In einem Fall der höheren Gewalt ist die Verkäuferin berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

§ 6 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Lieferung oder – soweit eine Abnahme erforderlich ist – ab der Abnahme.

(2) Die gelieferten Produkte sind unverzüglich nach Eingang vom Käufer sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als von dem Käufer genehmigt, wenn der Verkäuferin nicht binnen fünf Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Produkte als von dem Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge der Verkäuferin nicht binnen fünf Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte. Auf Verlangen der Verkäuferin sind die beanstandeten Produkte frachtfrei an die Verkäuferin zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die Verkäuferin die Kosten des günstigsten Versandweges.

(3) Bei Sachmängeln der Produkte ist die Verkäuferin nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

§ 7 Haftung

(1) Die Haftung der Verkäuferin auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist eingeschränkt. Die Verkäuferin haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(2) Wenn die Verkäuferin gemäß Abs. (1) dem Grunde nach auf Schadenersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die Verkäuferin bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des gelieferten Produktes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung und Lagerung der gelieferten Produkte typischerweise zu erwarten sind.

(3) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.

(4) Die Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten nicht für die Haftung der Verkäuferin wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Alle gelieferten Produkte bleiben Eigentum der Verkäuferin, bis der Käufer sämtliche Forderungen, insbesondere Forderungen aus noch laufenden Wechseln und Schecks sowie die Forderungen aus dem Saldo der Geschäftsbeziehung zur Verkäuferin ausgeglichen hat.

(2) Dem Käufer ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich zu benachrichtigen.

(3) Der Käufer ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, unter der Bedingung, dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung erhält oder dem Kunden den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst mit Erfüllung der Zahlungspflichten übergeht. Die künftigen Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten – einschließlich Saldoforderungen – tritt dieser schon jetzt sicherungshalber an die Verkäuferin ab, ohne dass es weiterer Erklärungen bedarf. Werden die von der Verkäuferin gelieferten Produkte zusammen mit anderen Produkten veräußert, ohne dass ein Einzelpreis vereinbart wurde, tritt der Käufer denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an die Verkäuferin ab, der dem von der Verkäuferin in Rechnung gestellten Preis der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte wirtschaftlich entspricht.

(4) Die Verkäuferin ermächtigt den Käufer widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.

(5) Sollte der Käufer infolge von Beschädigung, Minderung, Verlust oder andererweitigem Untergang der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte Ansprüche gegen einen Versicherer oder sonstige Dritte erwerben, so werden diese Ansprüche mit allen Nebenrechten im Umfang des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte im Lieferzeitpunkt schon jetzt an die Verkäuferin abgetreten.

(6) Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Verkäuferin nach erfolglosen Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung und auch zum Rücktritt berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Die Verkäuferin ist nach dem Rücktritt berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

(7) Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den einzelnen Vertragsverhältnissen ist Lüneburg als Ort des Sitzes der Verkäuferin.

(2) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Verkäuferin und dem Käufer ist Lüneburg als der Sitz der Verkäuferin.

(3) Diese Vereinbarung und die dadurch begründeten Rechtsbeziehungen zwischen der Verkäuferin und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Soweit diese Allgemeinen Lieferbedingungen oder die dadurch zustande kommenden Einzelverträge Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätte, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.